Häufig gestellte Fragen
Beitragsrecht
Nach §13 ThürKAG ist der Verband verpflichtet, im Vorfeld von Investitionsmaßnahmen, diese ortsüblich bekannt zu machen und die hiermit verbundenen Beitragsveranlagungen bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung erfolgt in den Zeitungen Thüringer Allgemeine und Thüringische Landeszeitung.
Unsere Mitarbeiter des Sachgebiets Beiträge beantworten Ihnen gerne Ihre Fragen unter der Telefonnummer 036928/961 – 0. Hilfreich ist es für uns, wenn Sie uns die Flurstücksnummer des Grundstücks nennen können.
Gebühren
Wassergebühren werden nach dem tatsächlichen Verbrauch (Wasserzähler) berechnet. Auch die Schmutzwassergebühren werden auf der Grundlage der abgenommenen Wassermengen, verbrauchsabhängig, berechnet.
Die Ermittlung der Niederschlagswassergebühr erfolgt nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung. Diese ergibt sich aus der Menge der versiegelten Fläche und dem Grad der Versiegelung.
Beiträge
Mit den Beitragszahlungen beteiligt sich ein Grundstückseigentümer an den Investitionskosten für den Bau des öffentlichen Entwässerungsnetzes und der Verbandskläranlagen.
Beiträge haben nichts mit eingeleiteten Schmutzwasser- oder Regenwassermengen zu tun, sie sind verbrauchsunabhängig.
Die Beitragshöhe ist abhängig von der Grundstücksgröße und der vorhandenen Anzahl Vollgeschosse auf dem Grundstück.
Bei der Planung einer Entwässerungsanlage wird die Größe der Entwässerungsanlage nach der Größe der anzuschließenden Grundstücke und nach deren Bebaubarkeit berechnet. Die Investitionskosten der Entwässerungsanlage werden nach dem gleichen Berechnungsschema auf die Grundstückseigentümer verteilt.
Die Beitragspflicht entsteht, wenn das Entwässerungsnetz bis zu meinem Grundstück dem Planungskonzept entsprechend hergestellt ist und auch eine eventuell noch vorhandene häusliche Kleinkläranlage außer Betrieb genommen werden kann und das Grundstück bebaut ist.
Die Beitragspflicht entsteht frühestens, wenn der erhebende Verband eine gültige Beitragssatzung erlassen hat, auf deren Grundlage die Beitragshöhe berechnet werden kann.
Gebührenrecht
Die Menge des von Ihnen verbrauchten Trinkwassers wird durch den Hauptwasserzähler gemessen. Bei der Jahresverbrauchsabrechnung gehen wir davon aus, dass Sie diese Menge nach Gebrauch in den Abwasserkanal einleiten. Bei der Berechnung der Abwassergebühr wird daher die Menge des verbrauchten Trinkwassers zur Berechnung der Abwassergebühr herangezogen.
Wassermengen, die nicht in den Abwasserkanal gelangen, werden auf Antrag und Nachweis nicht bei der Berechnung der Abwassergebühr berücksichtigt (§ 3 a Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung [GS-EWS]).
Trinkwasser, welches zum Beispiel wegen eines Wasserrohrbruches im Boden versickert, ist nicht abwassergebührenpflichtig. Es ist erforderlich, dass Sie den TAV sofort informieren und den Abzugsantrag stellen, sobald Sie den Rohrbruch feststellen, damit eine Kontrolle durch den TAV (Nachweis) möglich ist.
Die Antragstellung ist nur bis zum 31.01. des Folgejahres zulässig. Bitte beachten Sie, dass Sie als Hauseigentümer verpflichtet sind, regelmäßig den Zustand Ihrer Wasserleitungen zu kontrollieren. Zur Kontrolle der nicht sichtbaren Leitungen gehört die Kontrolle des Zählerstandes, um ein Leck auszuschließen. So ist es Ihnen jederzeit möglich, einen Rohrbruch zu erkennen und den Abzugsantrag für die Abwassergebühr fristgerecht zu stellen.
Das „verlorene“ Trinkwasser bleibt gebührenpflichtig. Dieser Wasserverlust infolge eines Rohrbruchs wird für gewöhnlich von der Gebäudeversicherung ersetzt. Wichtig im Falle eines Rohrbruches ist die umgehende Meldung an Ihre Versicherung.
Die Abwassergebühr wird nach der Menge des verbrauchten Trinkwassers berechnet. Sie haben jedoch für Trinkwasser, welches Sie zum Beispiel im Garten zur Bewässerung, zum Tränken von Tieren oder für Ihr Unternehmen als Produktwasser verwenden und somit nachweislich nicht in den Abwasserkanal einleiten, die Möglichkeit, diese Menge auf Antrag von der Abwassergebühr befreien zu lassen. Voraussetzung ist in der Regel der Einbau eines geeichten Zählers durch ein beim TAV gelistetes Installationsunternehmen (§ 3 a Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung [GS-EWS]). Im Einzelfall bedarf es besonderer Nachweise. So ist zur Bemessung der Wassermengen, die für das Tränken von Tieren verwendet werden, eine Bescheinigung der Tierseuchenkasse bzw. für Produktwasser eine Bescheinigung über den Mehlverbrauch vorzulegen. Der Abzug wird jährlich auf Antrag gewährt. Die Antragstellung ist nur bis zum 31.01. des Folgejahres zulässig.
Der eingebaute Wasserzähler wird durch einen TAV-Mitarbeiter verplombt. Der Zählerstand ist uns jährlich mit der vom TAV versandten Ablesekarte mitzuteilen. Nach Ablauf der Eichfrist von 6 Jahren bedarf es des Einbaus eines neuen Zählers. Die anfallenden Kosten des Installateurunternehmens für den Zählereinbau und -wechsel sind von Ihnen als Kunde zu tragen. Der TAV erhebt für die Verwaltung jedes Abzugszählers eine gesonderte Gebühr in Höhe von 8,50 € / Jahr.
NEIN! Wasser, das zur Befüllung eines Schwimmbeckens oder mobilen Pools verwendet wird, ist der Entwässerungseinrichtung des TAV nach Verwendung zuzuführen. Durch Gebrauch, insbesondere durch den Kontakt mit Sonnen- und Hautcreme oder Zusatz von Wasseraufbereitern, wird Trinkwasser zum Abwasser, für welches der TAV abwasserbeseitigungspflichtig ist. Eine Versickerung von Abwasser in den Untergrund ist verboten und bedarf einer besonderen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde.
Wasser
Entweder hinterlässt Ihnen der Ableser eine Ablesekarte zum Ausfüllen, diese senden Sie dann bitte per Post zu uns.
Oder Sie füllen die Ablesekarte direkt auf unserer Webseite unter Zählerstand aus und senden diese online direkt zu uns.
Herunterladen (oder Abholung beim TAV) des Formulars „Antrag Wasserversorgung“, ausfüllen und an den TAV senden. Bitte beachten Sie die beizufügenden Anlagen (Zwei Lagepläne bzw. Katasterauszüge mit eingezeichneten vorhandenen/geplanten Gebäuden sowie zwei Keller- bzw. Erdgeschossgrundrisse)!
Öffentliche Bekanntmachung über Änderung des Satzungsrechts in der Tagespresse oder über unsere Homepage.
Der Trink- und AbwasserVerband ist rund um die Uhr unter der Tel.- Nr. 036928 / 961- 0 zu erreichen.
Abwasser
Grundstückskläranlagen, die die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindestanforderungen an Abwasserbehandlung nicht erbringen, entsprechen nicht dem Stand der Technik. Es handelt sich dabei um Absetzgruben (nur mechanische Reinigung) und Ausfaulgruben (teilbiologische Reinigung). Eine Weiternutzung kann befristet geduldet werden.
Für den Betrieb dieser Anlagen gilt DIN 4261.
Gemäß DIN 4261 muss jeder Grundstückseigentümer einen Wartungsvertrag für seine Anlage mit einem anerkannten Unternehmen abschließen. Ihr Wartungsunternehmen legt den optimalen Entsorgungszeitraum im Wartungsprotokoll fest.
Liegt dem Verband kein Wartungsprotokoll vor, muss die Fäkalschlammentsorgung mindestens einmal pro Jahr durch das vom Verband beauftragte Unternehmen erfolgen.
Grundstückskläranlagen, die nach DIN 4261 i. V. m. DIN EN 12566 errichtet und betrieben werden, entsprechen dem Stand der Technik. Sie werden auch als vollbiologische Kleinkläranlagen bezeichnet.
Diese Anlagen sind nach ihrer Betriebsanleitung zu warten, mindestens jedoch zweimal pro Jahr.
Die Fäkalschlammentsorgung erfolgt entsprechend der Vorgabe im Wartungsprotokoll.
Die neue Richtlinie der Landesregierung zur Förderung von Kleinkläranlagen im Freistaat Thüringen des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz vom 18.07.2018 ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Was wird gefördert?
Entsprechend der neuen Förderrichtlinie werden der Ersatzneubau oder die Nachrüstung von Kleinkläranlagen entsprechend dem Stand der Technik (Einzelanlage bzw. Gruppenkleinkläranlage) auf Grundstücken gefördert, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) des Aufgabenträgers (TAV)
- dauerhaft Direkteinleiter bleiben,
- Direkteinleiter sind und nicht innerhalb von 15 Jahren an einen Kanal angeschlossen werden, sofern eine entsprechende Sanierungsanordnung vorliegt,
- Einleiter in eine Teilortskanalisation sind und dauerhaft nicht an eine kommunale Kläranlage angeschlossen werden sollen und der Aufgabenträger (TAV) die Vorreinigung für häusliches Abwasser nach dem Stand der Technik durch Satzung verlangt.
Bei Direkteinleitungen muss der kommunale Aufgabenträger (TAV) für dieses Grundstück von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit sein und die zuständige Wasserbehörde muss die Einleitung des Abwassers aus der Kleinkläranlage in ein Gewässer erlaubt haben (wasserrechtliche Erlaubnis).
Bei der Errichtung von Gruppenkleinkläranlagen wird der Bau von Schmutzwasserkanälen ab den Grundstücksgrenzen im öffentlichen Raum gefördert.
Das Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) kann beim Aufgabenträger (TAV) eingesehen werden. Für die Einsichtnahme ins Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) sollten Sie vorher einen Termin vereinbaren.
Wer kann eine Förderung erhalten?
- private Bauherren (natürliche Personen als Eigentümer und Erbbauberechtigte eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstückes) für grundstückbezogene Kleinkläranlagen, Einzelanlagen – Beantragung von Zuschuss und Darlehen möglich (bei Gruppenlösungen, kann nur ein Zuschuss beantragt werden)
- sonstige Bauherren (Eigentümer und Erbbauberechtigte von zu gewerblichen Zwecken genutzten Grundstücken, soweit nur das Abwasser vom eigenen Grundstück behandelt werden soll und das Abwasser so beschaffen ist, dass eine Behandlung in einer Kleinkläranlage zulässig ist – nur Beantragung von Zuschuss möglich
Voraussetzung:
- Die Maßnahme darf noch nicht begonnen sein. Der Beginn eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Auftragsvergabe. Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
- Eine rückwirkende Förderung für bereits errichtete Anlagen ist nach der neuen Förderrichtlinie nicht mehr möglich.
- Die KKA muss eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik haben – bei Ersatzneubau
- Übereinstimmungserklärung der nachrüstenden Firma bei Nachrüstung einer KKA über die Übereinstimmung der nachgerüsteten Anlage mit den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung
- Bestätigung der ordnungsgemäßen Errichtung der KKA und der Dichtheit des Baukörpers, für private Anlagen durch ein Protokoll der Erstkontrolle des kommunalen Aufgabenträgers (TAV) der Abwasserbeseitigung,
- Nachweis der Wartung für private Anlagen durch Abschluss eines Wartungsvertrages mit einem für KKA zertifizierten Fachbetrieb zum Zeitpunkt der Erstkontrolle
- Mindestgröße: 4 EW (= Einwohnerwerte)
Wie hoch ist die Förderung?
Zuschuss
Für den Ersatzneubau einer Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe beträgt die Grundförderung für bis zu 4 EW 2.500,00 EUR zuzüglich 250,00 EUR je weiterem EW.
Für die Nachrüstung einer vorhandenen Kleinkläranlage mit einer biologischen Reinigungsstufe beträgt die Grundförderung für bis zu 4 EW 1.250,00 EUR zuzüglich 125,00 EUR je weiterem EW.
Bei weitergehenden Reinigungsanforderungen wird eine zusätzliche Zuwendung für bis zu 4 EW in Höhe von 500,00 EUR zuzüglich 75,00 EUR je weiterem EW gewährt.
Bei Gruppenkleinkläranlagen privater Bauherren werden zusätzlich 250,00 EUR je lfd. m Schmutzwasserkanal im öffentlichen Raum von den Grundstückgrenzen bis zur Kleinkläranlage gewährt.
Darlehen
Darlehen sind nur für private Bauherren anstelle des Zuschusses möglich.
Zinsgünstiges Darlehen (bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen) zu folgenden Konditionen:
- Darlehenshöchstbetrag 25.000,00 EUR (mindestens jedoch 2.000,00 EUR)
- Darlehenslaufzeit 6 Jahre (ab Tilgungsbeginn)
- Zinssatz 1,99 % p.a. bis auf weiteres nominal über die gesamte Darlehenslaufzeit
- das Darlehen wird in einer Summe vergeben, Teilauszahlungen sind nicht möglich, das Darlehen wird ohne Sicherheiten gewährt
- keine weiteren Gebühren
Wo beantragt man die Fördermittel?
Bei Ihrem Aufgabenträger, dem Trink- und AbwasserVerband Eisenach-Erbstromtal (TAV).
Die Beantragung erfolgt mit den Unterlagen, die die Thüringer Aufbaubank dafür zur Verfügung stellt. Diese finden Sie auf deren Internetseite unter folgendem Link zum Download:
Gemäß Entwässerungssatzung ist die Grundstückskläranlage außer Betrieb zu setzen sobald ein Anschluss an eine öffentliche Kläranlage möglich ist. Eine anderweitige Nutzung z. B. als Regenwassernutzungsanlage o.ä. ist dem TAV anzuzeigen.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Verbandstechnik stehen Ihnen gern beratend zur Seite.
Eine Besichtigung der Kläranlagen ist in kleinen Gruppen, 10-15 Personen, nach vorheriger Absprache möglich. Eine Führung dauert ca. 90 Minuten. Einzelführungen können nicht durchgeführt werden. Bitte teilen Sie uns bei Ihrer Anfrage mit, wann Sie welche Kläranlage (Creuzburg; Eisenach, Treffurt oder Großenlupnitz) besichtigen möchten.
Sie können gern über unsere Telefonzentrale unter der Rufnummer 036928 / 961-0 Kontakt mit dem Fachgebiet Abwasser aufnehmen.
Herunterladen (oder Abholung beim TAV) des Formulars „Antrag Entwässerung“, Ausfüllen und an den TAV senden.
Bitte beachten Sie die beizufügenden Anlagen:
Lageplan des zu entwässernden Grundstückes im Maßstab 1:1000
Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 8 Abs. 2 der Entwässerungssatzung des TAV die Grundstückskläranlage und die befestigte Zufahrt für die Fäkalschlammentsorgung ersichtlich sind
Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf das vom TAV vorgegebene Höhenbezugssystem, aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind
Alles in doppelter Ausführung!
Der Trink- und AbwasserVerband ist rund um die Uhr unter der Tel.- Nr. 036928 / 961- 0 zu erreichen.